Gastbeitrag

Einvernehmliche Verkürzung einer Kündigungsfrist

Dr. Thomas Rauch

Immer wieder stellt sich in der Praxis die Frage, ob Kündigungsfristen einvernehmlich verkürzt werden können. Diese Frage ist zwar grundsätzlich zu bejahen, es sind aber einige wichtige Punkte zu beachten.

Kündigt ein Arbeitnehmer bzw Arbeitgeber, so ist im Regelfall eine Kündigungsfrist einzuhalten. Diese richtet sich bei Arbeitern nach dem jeweils anzuwendenden Kollektivvertrag (in Branchen ohne Kollektivvertrag beträgt die Kündigungsfrist 14 Tage nach § 77 GewO 1859 bzw § 1159b ABGB) und bei Angestellten nach dem AngG.

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Artikel-Nr.
PVP 2004, 9

20.07.2004
Heft 7/2004
Autor/in
Thomas Rauch

Dr. Thomas Rauch hat als Mitarbeiter der Abteilung Sozialpolitik der Wirtschaftskammer Wien Unternehmer beraten und in arbeitsgerichtlichen Verfahren vertreten und ist als Fachbuchautor, Vortragender und Seminartrainer sowie Prüfer am WIFI Wien tätig.