Info aktuell / BGBl

Elektronische Übermittlung von Aufzeichnungen im Bereich E-Commerce und Versandhandel

Bearbeiterin: Sabine Sadlo

Seit 1. 1. 2020 gelten gemäß § 18 Abs 11 UStG neue Aufzeichnungspflichten für "Plattformen", wenn sie andere Unternehmer dabei unterstützen, Lieferungen oder Dienstleistungen zu erbringen. Die Aufzeichnungen sind bis 31. Jänner des Folgejahres elektronisch zu übermitteln, wenn der Gesamtwert der Umsätze, die aufzuzeichnen sind, im Kalenderjahr 1 Mio € übersteigt. Alle anderen Plattformen haben die Aufzeichnungen nur auf Verlangen der Finanzbehörde elektronisch vorzulegen.

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Artikel-Nr.
ÖStZ 2020/70

12.02.2020
Heft 3/2020