Artikelrundschau / Arbeitsrecht

Engelbrecht/Horak, Geschäftsgeheimnisse im Arbeitsverhältnis, ecolex 2019,527

Bearbeiterin: Bettina Sabara

Kurz vor Ende 2018 hat Österreich die GeschäftsgeheimnisRL durch Einfügung neuer zivilrechtlicher Bestimmungen im UWG (§ 26a - § 26j UWG) umgesetzt. Die neuen, EU-weit harmonisierten Regeln zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sind ein wichtiger Schritt zu einem vollständigen und einheitlichen Schutz geistiger Leistungen. Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage müssen Unternehmen in Zukunft nachweisen, dass sie angemessene Schutzmaßnahmen gesetzt haben. Aus diesem Grund sollte der Schutz von Geschäftsgeheimnissen in bestehende Compliance Management Systeme integriert werden. Im Verhältnis zu Mitarbeitern empfehlen die Autoren klare vertragliche Regeln, was als Geschäftsgeheimnis gilt, dass neu entwickelte Geschäftsgeheimnisse dem Unternehmen zustehen und diese auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geheim zu halten sind. Schutzmaßnahmen sind außerdem zu Beweiszwecken zu dokumentieren. Hinsichtlich Sanktionen ist anzunehmen, dass Unterlassungsansprüche gegen die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen das wichtigste Instrument bleiben werden, allerdings könnten Schadenersatzansprüche gegen (ehemalige) Mitarbeiter und Konkurrenten auf Grundlage des § 26c Abs 2 UWG an Bedeutung gewinnen.

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Artikel-Nr.
ARD 6661/19/2019

16.08.2019
Heft 6661/2019