In aller Kürze

Entschädigung für Urlaubsstornierung

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Es kann mitunter vorkommen, dass ein Arbeitnehmer einen vereinbarten, bereits gebuchten Urlaub wegen eines von ihm nicht beeinflussbaren Ereignisses (zB neuer Großauftrag, Krankheit anderer Mitarbeiter) auf Wunsch des Arbeitgebers nicht antreten kann oder frühzeitig abbrechen muss und der Arbeitgeber im Gegenzug die anfallenden Stornokosten übernimmt. Über die steuer- und beitragsrechtliche Behandlung dieses Kostenersatzes informiert die OÖGKK in ihrem aktuellen Dienstgeber-Magazin: Aus steuerlicher Sicht sind die Zahlungen an den Arbeitnehmer als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln, beim Arbeitnehmer liegen im nachgewiesenen Ausmaß (zB Stornokosten, durch die Stornierung verursachter Mehraufwand) Werbungskosten vor (vgl auch LStR 2002 Rz 656a). In der Sozialversicherung ist der vom Arbeitgeber übernommene Kostenersatz beitragsfrei, weil es sich bei dieser Vergütung nicht um ein zusätzliches Arbeitsentgelt handelt, sondern es ein Ersatz für den entstandenen Schaden ist, der dem Arbeitnehmer durch die Wahrnehmung seiner dienstlichen Verpflichtung entstanden ist. ( Quelle: DGservice 4/2019, 10)

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Artikel-Nr.
ARD 6676/2/2019

28.11.2019
Heft 6676/2019