Wirtschaftsrecht

Entzauberung des Vergleichs- und Verzichtsverbots in § 84 Abs 4 Satz 3 AktG

Dr. Matthias Pendl

Von Organmitgliedshaftung, Verjährung und unzulässigen Schlussfolgerungen1

Das Vergleichs- und Verzichtsverbot des § 84 Abs 4 Satz 3 AktG ist wohlbekannt. Es steht nicht nur der "Verzichtswirkung" der aktienrechtlichen Entlastung im Wege, es dient auch als Argument gegen einen objektiven Beginn der Fünfjahresverjährung bei der Haftung von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern. Der Beitrag widmet sich dem zweiten Argumentationsstrang und zeigt auf, dass die rechtspolitisch fragwürdigen zeitlichen Erlassbeschränkungen auf unreflektierten Legislativakten beruhen. Sie entpuppen sich damit als trügerische Hinweisgeber in der juristischen Argumentation und haben keinerlei Aussagekraft hinsichtlich der Interpretation der Verjährung nach § 84 Abs 6 AktG.

Login

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.


Passwort vergessen?

Artikel-Nr.
RdW 2018/219

21.05.2018
Heft 5/2018
Autor/in
Matthias Pendl

Mag. Dr. Matthias Pendl ist Rechtsanwaltsanwärter in der Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer LLP in Wien. Zuvor arbeitete er als wissenschaftlicher Assistent am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg sowie als Universitätsassistent am Institut für Zivilrecht der KF-Uni Graz. Sein Tätigkeitsschwerpunkt liegt insbesondere im Kapital- und Personengesellschaftsrecht.

Publikationen (Auswahl):
Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen Organmitglieder und Abschlussprüfer (erscheint 2018); § 1489 Satz 2 Var 2 ABGB: Die Zeit bestraft den Bösen!? ÖJZ 2018, 101; Der Arbeitsgesellschafter im Personengesellschaftsrecht, WM 2017, 881 (mit Holger Fleischer); Reform der österreichischen Gesellschaft bürgerlichen Rechts - ein Vorbild für Deutschland? NZG 2016, 1001 (mit Holger Fleischer und Elke Heinrich).