Gem § 77 Abs 3 ASGG hat der Versicherte dem Versicherungsträger im Sozialrechtsverfahren mutwillig verursachte Verfahrenskosten nach Billigkeit zu ersetzen. In der Rs 6 Rs 48/21g gelangte das OLG Graz zum Schluss, dass auch ein Kostenzuspruch unter diesem Titel die ordnungsgemäße Verzeichnung der Kosten voraussetzt.
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