In aller Kürze

Ersatzanspruch des Verfahrenshelfers für Druckkosten

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Nach Ansicht des OLG Innsbruck (4 R 25/19m) kann der Barauslagenersatzanspruch des Verfahrenshelfers nach § 64 Abs 1 lit f ZPO auch die Kosten des Ausdrucks von elektronisch übermittelten Urkunden und Aktenstücken umfassen. Ein Betrag von 0,50 € brutto pro ausgedruckter Seite erscheine angemessen.

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Artikel-Nr.
Zak 2019/522

03.09.2019
Heft 15/2019