§ 201 Abs. 2 Z 4 lit. a HGB normiert, dass nur die am Abschlussstichtag tatsächlich verwirklichten Gewinne als Ertrag ausgewiesen werden dürfen. Hinsichtlich der Realisation von Erträgen aus Anteilen und Kapital- und Personengesellschaften existieren keine Spezialvorschriften, sodass sich die weiteren Ausführungen am Realisationsprinzip orientieren.
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Artikel-Nr.
RWZ 1997, 19
20.01.1997
Heft 1/1997
Autor/in
Foto: Tania Marcadella
Univ.-Doz. Dr. Friedrich Fraberger, LL.M. (International Tax Law, Vienna), ist geschäftsführender Gesellschafter einer international tätigen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in Wien, lehrt Betriebswirtschaftliche Steuerlehre am Institut für Revisions-, Treuhand- und Rechnungswesen der Wirtschaftsuniversität Wien und ist ordentliches Mitglied des Fachsenates für Steuerrecht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
Foto: Anna Zora
em. o.Univ.-Prof. Dr. Romuald Bertl ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Präsident des Rechnungslegungsbeirates des AFRAC. Autor zahlreicher Fachpublikationen.