Buchhaltung und Bilanzierung

Erträge aus Anteilen an Personen- und Kapitalgesellschaften

Romuald Bertl / Friedrich Fraberger

§ 201 Abs. 2 Z 4 lit. a HGB normiert, dass nur die am Abschlussstichtag tatsächlich verwirklichten Gewinne als Ertrag ausgewiesen werden dürfen. Hinsichtlich der Realisation von Erträgen aus Anteilen und Kapital- und Personengesellschaften existieren keine Spezialvorschriften, sodass sich die weiteren Ausführungen am Realisationsprinzip orientieren.

Login

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.


Passwort vergessen?

Artikel-Nr.
RWZ 1997, 19

20.01.1997
Heft 1/1997
Autor/in
Friedrich Fraberger

Univ.-Doz. Dr. Friedrich Fraberger, LL.M. (International Tax Law, Vienna), ist geschäftsführender Gesellschafter einer international tätigen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in Wien, lehrt Betriebswirtschaftliche Steuerlehre am Institut für Revisions-, Treuhand- und Rechnungswesen der Wirtschaftsuniversität Wien und ist ordentliches Mitglied des Fachsenates für Steuerrecht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

Romuald Bertl

em. o.Univ.-Prof. Dr. Romuald Bertl ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Präsident des Rechnungslegungsbeirates des AFRAC. Autor zahlreicher Fachpublikationen.