Auch bei Waren, die mit Zustimmung des Markeninhabers hergestellt und mit einer Unionsmarke versehen worden sind, aber ohne seine Zustimmung im EWR in Verkehr gebracht worden sind, kann die Schutzmaßnahme der Vernichtung der Waren (Art 10 Abs 1 Buchst c EnforcementRL) angewendet werden. EuGH 13. 10. 2022, C-355/21, Perfumesco.pl; zu einem polnischen Vorabentscheidungsersuchen.
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