Der vorliegende Fall betrifft den Streik der Belegschaft einer Tochtergesellschaft aus Solidarität mit der Belegschaft der Muttergesellschaft über die ursprünglich angekündigte Dauer hinaus trotz Einigung mit der Muttergesellschaft. Die Fluggäste haben in diesem Fall Anpruch auf eine Ausgleichsleistung, weil kein "außergewöhnlicher Umstand" (weder ungewöhnlich noch unvorhersehbar und auch nicht gänzlich unbeherrschbar) vorliegt. EuGH 6. 10. 2021, C-613/20, Eurowings. Zu einem Vorabentscheidungsersuchen des LG Salzburg.
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