Datenschutz & E-Government Judikatur / Datenschutzrecht

EuGH: Der nach innerstaatlichem Recht zu bemessende Schadenersatzanspruch gemäß Art 82 DSGVO setzt einen tatsächlichen (im)materiellen Schaden voraus

Bearbeiter: Michael Cepic

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Artikel-Nr.
jusIT 2024/74

01.07.2024
Heft 3/2024