Der Betreiber einer Streamingplattform, der eine Fernsehübertragung im Internet weiterverbreitet, verletzt das ausschließliche Recht von Urhebern zur öffentlichen Wiedergabe von Werken (Art 3 Abs 1 der RL 2001/29/EG [MultimediaRL; InfoSocRL; UrheberrechtsRL]), wenn die geschützten Werke auf seiner Plattform ohne Beschränkungen in der EU zugänglich sind, ohne dass der Urheberrechtsinhaber die Erlaubnis dazu erteilt hat. Der Plattform-Betreiber verletzt dieses Recht jedoch nicht, wenn die Nutzer mittels eines virtuellen privaten Netzwerks (VPN) die geografische Zugangssperre ("Geoblocking") in der Weise umgehen, dass die geschützten Werke in der EU zugänglich sind.
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