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EuGH: Luftfrachtführer - Schadensanzeige betr Reisegepäck

Bearbeiterin: Sabine Kriwanek

Bei einer Beschädigung von Reisegepäck oder Gütern muss der Betroffene gem Art 31 Luftverkehrsübereinkommen von Montreal (Montrealer Übereinkommen; MÜ) "unverzüglich nach Entdeckung des Schadens [...] dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten" (bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen 7 Tagen und bei Gütern binnen 14 Tagen nach der Annahme; Abs 2). Jede Beanstandung "muss schriftlich erklärt und innerhalb der dafür vorgesehenen Frist übergeben oder abgesandt werden" (Abs 3). Wird die Anzeigefrist versäumt, so ist jede Klage gegen den Luftfrachtführer - außer bei dessen Arglist - ausgeschlossen (Abs 4).

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Artikel-Nr.
RdW 2018/212

21.05.2018
Heft 5/2018