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EuGH: Marke - Verletzungsklagen, Unzuständigkeit

Bearbeiterin: Sabine Kriwanek

Werden Verletzungsklagen zwischen denselben Parteien wegen "derselben Handlungen" bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten anhängig gemacht, von denen das eine Gericht wegen Verletzung einer Unionsmarke und das andere Gericht wegen Verletzung einer nationalen Marke angerufen wird, hat sich das später angerufene Gericht nach Art 109 Abs 1 Buchst a VO (EG) 207/2009 von Amts wegen zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig zu erklären, wenn die betreffenden Marken identisch sind und für identische Waren oder Dienstleistungen gelten. Die Voraussetzung des Vorliegens "derselben Handlungen" iSv Art 109 Abs 1 Buchst a VO (EG) 207/2009 ist dabei aber nur insoweit erfüllt, als diese Klagen den Vorwurf der Verletzung einer nationalen Marke und der damit identischen Unionsmarke im Gebiet derselben Mitgliedstaaten betreffen.

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Artikel-Nr.
RdW 2017/537

29.11.2017
Heft 11/2017