Die Rechtsbehelfe gem Art 77 Abs 1 und Art 78 Abs 1 DSGVO (Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde samt gerichtlichem Rechtsbehelf) einerseits und Art 79 Abs 1 DSGVO andererseits (gerichtlicher Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter) können nebeneinander und unabhängig voneinander ausgeübt werden. EuGH 12. 1. 2023, C-132/21, Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság; zu einem ungarischen Vorabentscheidungsersuchen.
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