Hinsichtlich des Verfalls bestimmt Art 51 Abs 1 Buchst a VO (EG) 207/2009 [über die Unionsmarke], dass die Unionsmarke ua auf Widerklage im Verletzungsverfahren für verfallen erklärt wird, wenn die Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der Union für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.
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