Art 17 EnStRL lasse unter bestimmten Voraussetzungen eine Nullbesteuerung energieintensiver Betriebe zu. Der EuGH bestätigte mit Urteil v 31. 3. 2022 (C-139/20, Kommission/Polen), dass eine Nullbesteuerung anwendbar ist für energieintensive Unternehmen, die dem EU-Emissionshandelssystem unterliegen. Der Beitrag greift dieses Urteil auf und versucht zugleich eine Einordnung im Lichte des Kommissionsentwurfes 2021 zur Änderung der EnStRL.
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