Anwendungsvoraussetzungen im Lichte neuer Rechtsprechung und Lehre
Die aus dem amerikanischen Antitrust Law übernommene Essential Facilities Doctrine wurde durch die Rechtspraxis in ihrem Anwendungsbereich seit der Einführung in den europäischen Rechtsraum vor fast 25 Jahren wesentlich erweitert. Dies führt gleichzeitig zu der Notwendigkeit, die Voraussetzungen für die praktische Anwendung der Doktrin genau zu definieren, um die sich daraus ergebende gesetzliche Kontrahierungspflicht auf bestimmte Ausnahmefälle zu beschränken. Der vorliegende Beitrag beleuchtet diese Kriterien für die Anwendung der Essential Facilities Doctrine schwerpunktmäßig anhand aktueller Rechtsprechung und Lehrmeinungen.
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Artikel-Nr.
RdW 2017/398
23.08.2017
Heft 8/2017
Autor/in
Foto: CMS
Mag. David Kohl, BSc ist Rechtsanwalt (Österreich) und
Solicitor (England & Wales) bei CMS Reich-Rohrwig Hainz im Bereich
Corporate Transactions und dort vor allem in der Begleitung von nationalen und
internationalen M&A Transaktionen sowie in den Bereichen Distressed
M&A, Insolvenzrecht & Restrukturierungen und im allgemeinen
Gesellschaftsrecht tätig. Davor war er unter anderem Rechtsanwaltsanwärter bei
einer renommierten österreichischen Wirtschaftskanzlei, Unternehmensberater bei
einer großen internationalen Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft und Universitätsassistent am King’s College London.
Foto: Christian Jungwirth
Mag. Helmut Schmidt, LL.M. ist Partner der ScherbaumSeebacher Rechtsanwälte GmbH und beschäftigt sich vor allem mit Fragen des Unternehmenskaufs, des Gesellschafts- und Bankvertragsrechts sowie des Kartellrechts und ist in diesen Fachgebieten auch als Vortragender tätig.