Absonderungsgläubiger sind meist auch Insolvenzgläubiger und melden ihre Insolvenzforderungen im Insolvenzverfahren des Schuldners daher im Regelfall an. Die amtliche Eintragung in das im Insolvenzverfahren angelegte Anmeldeverzeichnis stellt, soweit sie nach § 61 IO vollstreckbar ist, einen Exekutionstitel dar. Fraglich ist nun aber, ob auch Absonderungsgläubiger nach erfolgter Bestätigung eines Sanierungsplans vermittels vollstreckbarem Auszug aus dem Anmeldeverzeichnis in das Absonderungsgut Exekution führen können. Die besseren Argumente sprechen uE dafür.
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Artikel-Nr.
ZIK 2016/284
31.12.2016
Heft 6/2016
Autor/in
Foto: Lukas Lorenz
Dr. David Seidl ist Rechtsanwalt bei GRAF ISOLA Rechtsanwälte GmbH mit Büros in Wien und Graz.
Seine Spezialgebiete sind Organhaftungsfragen und Wirtschaftsstrafrecht, Insolvenz
und Sanierung (laufende Bestellung als Insolvenzverwalter, Schuldner- und Gläubigerberatung, Anfechtungsrecht), Marken- und Immaterialgüterrecht sowie Gesellschafts- und Unternehmensrecht.
Foto: privat
Mag. Stefan Weileder LL.M. (DUK) ist Rechtsanwalt und Partner bei GRAF ISOLA Rechtsanwälte GmbH mit Büros in Wien und Graz. Er ist spezialisiert auf Insolvenz- und Restrukturierungsrecht (laufende Bestellung als Insolvenzverwalter, Schuldner- und Gläubigerberatung, Anfechtungs- und Haftungsrecht), Gesellschaftsrecht und Bankrecht (insbesondere Kreditsicherung und Finanzierung).