In aller Kürze

Facebook-Seitenbetreiber als Host-Provider

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

In der Rs 6 Ob 204/17v schrieb der OGH seine stRsp fort, nach der Betreiber von Facebook-Seiten, die eine Kommentierung von Beiträgen durch Dritte ermöglichen, Host-Provider iSd § 16 ECG sind, die für rechtswidrige Fremdinhalte nur dann haften, wenn sie diese nicht unverzüglich löschen. Unverzüglich bedeute, dass kein schuldhaftes Zögern vorliegen darf. Welcher Zeitraum bis zur Löschung vergehen darf, könne nur nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen beider Seiten beurteilt werden. Im konkreten Fall wartete der Betreiber nach Einholung einer juristischen Auskunft zu den Fremdinhalten noch drei Tage (über das Wochenende) ab, obwohl er mit seinem Seitenadministrator in Kontakt stand. Der OGH billigte in seinem Zurückweisungsbeschluss die Auffassung der Vorinstanzen, dass kein unverzügliches Handeln vorliegt.

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Artikel-Nr.
Zak 2018/69

20.02.2018
Heft 3/2018