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Feststellungsprozess über die Haftung für künftige Schäden und Beklagtenkonkurs

Univ.-Prof. Dr. Andreas Konecny

Anmerkungen zu OGH 2 Ob 287/08g 1

Ansprüche auf Ersatz künftig eventuell eintretender Schäden sind im Konkurs des Schädigers als bedingte Leistungsansprüche anmeldbar, Feststellungsprozesse darüber unterliegen der Prozesssperre. Unterbleibt die Anmeldung, kann der Geschädigte nach Abschluss eines Zwangsausgleichs die Quote verlangen und im Streitfall den Anspruch darauf mit Urteil feststellen lassen.

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Artikel-Nr.
ZIK 2009/182

28.08.2009
Heft 4/2009
Autor/in
Andreas Konecny

Univ.-Prof. i. R. Dr. Andreas Konecny ist ua Herausgeber und Autor von Konecny(/Schubert), Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, und Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen (3. Auflage); im Insolvenzrecht zahlreiche Publikationen und Vorträge.