Steuerrecht / Blick nach Deutschland

FG Berlin-Brandenburg: Keine Rückstellung des Bauträgers für Baumängel

Udo Eversloh

Mit rechtskräftigem Urteil vom 8. 1. 2018, 6 K 6121/17, hat das FG Berlin-Brandenburg entschieden, dass ein Bauträger Rückstellungen für Mängelbeseitigungskosten nur dann bilden darf, wenn ihm kein korrespondierender Freistellunganspruch gegen den ausführenden Bauunternehmer zusteht. Die Entscheidung, die im Folgenden detaillierter vorgestellt wird, ist nicht nur für die Baubranche von wesentlicher Bedeutung, sondern auch für andere Dienstleistungs- und Handelsunternehmen. Sie verdeutlicht die Grundlagen der Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten gem § 249 HGB. Im Ergebnis lässt der BFH die Bildung einer derartigen Rückstellung nur bei eigener wirtschaftlicher Belastung zu.

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Artikel-Nr.
RdW 2019/271

21.05.2019
Heft 5/2019
Autor/in
Udo Eversloh

Udo Eversloh, Rechtsanwalt i.R. und Fachpublizist in Köln war jahrelang Ressortleiter Steuerrecht der deutschen Fachzeitschrift Betriebs-Berater. Er ist Autor etlicher Fachbeiträge und Kommentierungen zum Steuer- und Gesellschaftsrecht sowie zum Recht der betrieblichen Altersversorgung (bAV) und tritt auch als Referent bei Seminaren für Angehörige der steuerberatenden Berufe auf.