Aus den Behörden / Finanzministerium

Filmproduktion in Österreich keine Betriebsstätte

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

DBA-Deutschland: Art 5, Art 7

EAS-Auskunft des BMF vom 8. 6. 2018, BMF-010221/0059-IV/8/2018; EAS 3404

Unterhält eine in Deutschland ansässige Filmproduktions-GmbH (M-GmbH) aufgrund ihrer dauerhaften Tätigkeiten durch eine feste Einrichtung im Inland eine Betriebsstätte in Österreich und hält diese 100% der Anteile an einer ebenfalls in Deutschland ansässigen Tochter-GmbH (T-GmbH), welche einmalig für rund sechs Wochen im Inland Räumlichkeiten anmietet und Dreharbeiten im Rahmen einer von der M-GmbH unabhängigen Filmproduktion durchführt, so wird durch die Tätigkeiten der T-GmbH keine Betriebsstätte begründet.

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Artikel-Nr.
ARD 6605/20/2018

05.07.2018
Heft 6605/2018