In den beiden finanzmarktrechtlichen Rahmenwerken des Pensionskassengesetzes (PKG) sowie des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) finde sich vor dem Hintergrund der (nicht zuletzt auch systemisch erforderlichen) langfristigen Stabilität der jeweiligen Veranlagungsgemeinschaften zwingende Bewertungs- und Behaltevorschriften in Bezug auf näher definierte Finanzinstrumente, die aufgrund einer gesonderten Widmung dazu bestimmt seien, bis zur Endfälligkeit gehalten zu werden. Diese Vorschriften seien dem Vorbild des IAS 39 nachgebildet. Dementsprechend sehe § 23 Abs 1 Z 3 PKG sowie § 31
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