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Gebührenbestimmung im Kartellrecht

Bearbeiterin: Sabine Kriwanek

Nach § 50 Z 4 KartG 2005 ist für ein Verfahren über die Verhängung einer Geldbuße, das nicht mit einem Verfahren nach Z 2 verbunden ist, sowie für das Verfahren zur Abschöpfung (§ 111 TKG 2003, § 56 BMG) eine Rahmengebühr von bis zu 34.000 € zu entrichten.

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Artikel-Nr.
RdW 2018/358

21.08.2018
Heft 8/2018