Das BFG hatte zu prüfen, ob die bloße Mitteilung einer im Ausland errichteten Zessionsurkunde an den ö Zessus eine die Gebührenpflicht auslösende Beurkundung darstelle. Eine wesentliche Nebenleistung sei die Verpflichtung des Zedenten zur Verständigung des Drittschuldners. Für die Entstehung der Gebührenschuld genüge, dass eine Partei des Rechtsgeschäfts zu einer Teilleistung im Inland berechtigt oder verpflichtet sei.
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