Die Herstellung von Urkunden über Halterschafts- und Nutzungsvereinbarungen für Luftfahrzeuge unterliegt nur dann der Gebühr nach § 33 TP 5 Abs 1 Z 1 GebG, wenn die bestandvertraglichen Elemente gegenüber den dienstleistungsvertraglichen überwiegen. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn der Halter und gleichzeitig nutzungsberechtigte Air Operator das zum Gebrauch überlassene Luftfahrzeug im Rahmen seiner Flotte in eigenem wirtschaftlichen Risiko einsetzt, alle Kosten dafür trägt und dem Eigentümer nur einen vorab vereinbarten Fixbetrag (gegebenenfalls pro Nettoflugstunde) bezahlt.
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Artikel-Nr.
ÖStZ 2011/863
20.10.2011
Heft 20/2011
Autor/in
Foto: Privat
Dr. Stefan Malainer, akad. IM, ist Mitarbeiter eines international tätigen Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfernetzwerkes. Er hat auch eine Ausbildung zum Rechtsanwalt absolviert und ist behördlich konzessionierter Immobilientreuhänder.
Foto: Foto Wilke
Dr. Andreas Staribacher ist Wirtschaftsprüfer
und Steuerberater. Er ist bei PKF Centurion Wirtschaftsprüfungs GmbH tätig.
Foto: Foto Hartlauer
Dr. Wolfgang Höller ist geschäftsführender Gesellschafter der Schönherr Rechtsanwälte GmbH und leitet dort die Practice Group Insolvency & Restructuring. Er war im Sanierungsverfahern der A-TEC INDUSTRIES AG als Rechtsvertreter und gewählter Vertrauensmann für institutionelle Anleihegläubiger tätig.