Kürzlich wurden Fragen zur Gebührenpflicht bei Erbteilungsübereinkommen und gebührenrechtliche Anzeigeverpflichtungen des Gerichtskommissärs behandelt.1 Nun werden gebührenrechtliche Notionierungspflichten (Verständigungspflichten) des Gerichtskommissärs gegenüber der Finanzverwaltung dargestellt.
Unter Notionierung wird das Festhalten von Gebührenmängeln durch Ämter verstanden.2 Davon ist die Gebührenanzeige zu unterscheiden. Diese Unterschiede machen sich insb im Rahmen der Haftung,3 in der verfahrensrechtlichen Stellung4 und in der Form des Anbringens5 des Notionierungs- bzw Anzeigepflichtigen bemerkbar.6
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