Geiblinger erläutert in seinem Beitrag, ob in Österreich trotz der zunehmenden Bedeutung der fremdsprachigen Kommunikation zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat ein Anspruch des Betriebsrats auf Erhalt deutschsprachiger Unterlagen besteht. Trotz Fehlens einer expliziten Rechtsquelle im österreichischen Recht, die einen Anspruch des Betriebsrats auf Erhalt deutschsprachiger Unterlagen dezidiert normiert, leitet er einen solchen aus der Interessenwahrnehmungspflicht und dem Informationsrecht des Betriebsrats gemäß § 38 iVm § 91 ArbVG ab. Gestärkt sieht Geiblinger diese Rechtsansicht auch durch die deutsche Judikatur, wonach der Betriebsrat bei Sprachunkenntnis der im Dokument verbrieften Sprache um eine Übersetzung des Vertrages in seine Muttersprache ersuchen kann. Auch nach der Judikatur des EuGH sei ein Anspruch des Betriebsrats auf Erhalt deutschsprachiger Unterlagen zu befürworten.
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