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Geltendmachung der Wertbegrenzung von Absonderungsrechten infolge Sanierungsplans im Exekutionsverfahren

Hon.-Prof. Dr. Axel Reckenzaun, MBL

Besprechung von OGH 3 Ob 22/20m1

§ 149 IO idF des IRÄG 2010 normiert als Folge des rechtskräftig bestätigten Sanierungsplans, dass die gesicherten Forderungen mit dem Wert der Sache begrenzt sind, an der Absonderungsrechte bestehen. Zweck der Norm ist die Angleichung des Sanierungsplanszenarios an eine (gedachte) Verwertung der Pfandsache.2 Der Absonderungsgläubiger muss im Fall des Sanierungsplans, bei dem eine Verwertung kontraproduktiv wäre, da die Pfandsache (zB Betriebsliegenschaft) zum Fortbetrieb des Unternehmens benötigt wird, das Absonderungsgut insoweit freigeben, als sichergestellte Forderungen den Wert des Absonderungsguts übersteigen.3 Er hat nur als Ausfallsgläubiger Anspruch auf die Sanierungsplanquote.

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Artikel-Nr.
ZIK 2021/50

14.05.2021
Heft 2/2021
Autor/in
Axel Reckenzaun

Hon.-Prof. RA Dr. Axel Reckenzaun, MBL ist Rechtsanwalt in Graz in Gemeinschaft mit Dr. Christian Böhm, Dr. Andreas Tschernitz und Mag. Clemens Koller. Schwerpunkte: Kreditsicherungsrecht, Sanierungsrecht und Insolvenzrecht. Honorarprofessor an der Karl-Franzens-Universität Graz. Vertreter des ÖRAK in der Insolvenzrechtsreformkommission des Bundesministeriums für Justiz, allg. gerichtl. zertifiz. beeid. Sachverständiger.

Vortragstätigkeit und Publikationen auf dem Gebiet des Zivilverfahrensrechts, insb des Insolvenzrechts; zuletzt: Wann verjähren zwangsweise begründete Pfandrechte? Zak 2020/63, 47; Kommentierung der §§ 136, 137, 138 IO in Konecny, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen (73. Lieferung, Dezember 2020).