Am 25. 7. 2020 trat in Österreich das Investitionskontrollgesetz ("InvKG")1 in Kraft,2 welches die unmittelbare Vorgängerbestimmung hinsichtlich ausländischer Direktinvestitionen, § 25a Außenwirtschaftsgesetz 2011 ("AußWG"), ersetzte.3 Das InvKG ist auf ausländische Direktinvestitionen an österreichischen Unternehmen an-
wendbar, welche in besonders sensiblen Wirtschaftsbereichen, wie beim Betrieb kritischer, digitaler Infrastruktur, oder in anderen Bereichen, welche für die Sicherheit und öffentliche Ordnung essenziell sind, tätig sind. Das InvKG normiert für ausländische Direktinvestitionen ein eigenständiges Genehmigungsverfahren und bildet den nationalen Rechtsrahmen für einen europaweiten Kooperationsmechanismus. Das Genehmigungsverfahren basiert auf der Verordnung (EU) 2019/452 ("EU-FDI-Screening-Verordnung")4 und erinnert in seiner Ausgestaltung an das Genehmigungsverfahren der europäischen und österreichischen Zusammenschlusskontrolle. Der folgende Beitrag soll die materiell- und verfahrensrechtlichen Parallelen der beiden Genehmigungsverfahren in der Praxis erörtern.
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