Artikelrundschau / Arbeitsrecht

Gerhartl, COVID-19-Befreiungsatteste aus Gefälligkeit, RdW 2021/454

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Die Verordnungen des Gesundheitsministers zur Eindämmung des Coronavirus enthalten (auch arbeitsrechtlich relevante) Verpflichtungen, wie den Nachweis einer negativen Testung oder das Tragen von Masken, von denen der Arbeitnehmer aber dann befreit ist, wenn sie ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden können. Der Autor geht der Frage nach, welche Möglichkeiten einem Arbeitgeber zukommen, wenn Zweifel an der Richtigkeit des ausgestellten ärztlichen Attests bestehen. Wie eine ärztliche Krankenstandsbestätigung ist auch ein COVID-19-Befreiungsattest ein Beweismittel, das einem Gegenbeweis zugänglich ist. Als einzige praktische Möglichkeit beim Verdacht des Vorliegens eines Gefälligkeitsattests sieht Gerhartl die Einstellung der Entgeltzahlung. Klagt der Arbeitnehmer in der Folge nämlich das ausständige Entgelt ein, kann die Richtigkeit des Befundes gerichtlich (anhand der Einholung von Sachverständigengutachten und/oder der Einvernahme des Arztes) geklärt werden. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht dabei allerdings auch dann, wenn der ärztliche Befund zwar objektiv unrichtig ist, der Arbeitnehmer aber auf dessen Richtigkeit vertrauen durfte. Der Arbeitnehmer hat aber alternativ auch die Möglichkeit, ein anderes (vom Arbeitgeber akzeptiertes) Attest vorzulegen oder die betreffende Maßnahme umzusetzen.

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Artikel-Nr.
ARD 6773/18/2021

11.11.2021
Heft 6773/2021