Artikelrundschau / Arbeitsrecht

Gerhartl, Wiedereinstellungszusage und Wiedereinstellungsvereinbarung, RdW 2019/145, 180

Bearbeiterin: Bettina Sabara

Wenn die Vertragsparteien im Zuge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Absprachen über die Begründung eines neuerlichen Arbeitsverhältnisses treffen, so handelt es sich dabei entweder um eine gengenseitige vertragliche Wiedereinstellungsvereinbarung oder eine einseitige Wiedereinstellungszusage des Arbeitgebers, die zu einer Option des Arbeitnehmers zur Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses (grundsätzlich) zu den vorherigen Bedingungen führt. § 9 Abs 5 und 6 AlVG enthalten Regelungen für den Fall, dass es nicht zur Wiedereinstellung kommt, die Zusage bzw Vereinbarung also nicht eingehalten wird. Diese Bestimmungen lassen einige Fragen offen, auf die der Autor im Rahmen seines Beitrages näher eingeht. So weist er etwa auf den Unterschied zwischen Wiedereinstellung und Karenzierung hin, nur im Fall einer Wiedereinstellungszusage oder -vereinbarung komme es zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses und sei das AMS daher zur Arbeitsvermittlung berechtigt. Weiters werden potenzielle Schadenersatzansprüche thematisiert. Bricht der Arbeitgeber eine Wiedereinstellungszusage bzw -vereinbarung, so können daraus nach allgemeinem Zivilrecht Schadenersatzansprüche des Arbeitnehmers entstehen. Bricht der Arbeitnehmer eine Wiedereinstellungsvereinbarung, kämen nach allgemeinem Zivilrecht auch Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers in Betracht, wenn ihm durch das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten des Arbeitnehmers ein konkreter Schaden erwächst. Wenn der Arbeitnehmer wegen der Aufnahme einer anderen Beschäftigung von der Wiedereinstellung abgeht, so könne nach Ansicht Gerhartls für diesen Fall rechtswirksam aber keine Konventionalstrafe vereinbart werden.

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Artikel-Nr.
ARD 6652/23/2019

06.06.2019
Heft 6652/2019