In aller Kürze

Gerichtsstand für Seefrachtgeschäfte unanwendbar

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

In der Rs 7 Ob 173/17t hat sich der OGH der hA angeschlossen, dass der noch aus den Zeiten der Monarchie stammende Gerichtsstand für Streitigkeiten aus Seefrachtgeschäften (§ 90 JN) mangels Küstenanbindung Österreichs unanwendbar ist. Bei einem Binnenschifffahrtstransport handle es sich um kein Seefrachtgeschäft iSd § 90 JN.

Login

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.


Passwort vergessen?

Artikel-Nr.
Zak 2018/584

26.09.2018
Heft 16/2018