Wirtschaftsrecht

GmbH: Beschlussanfechtung - keine Nebenintervention im Provisorialverfahren?

Dr. Bernhard Gonaus, LLB.oec. LLM.oec. / Dr. Gerald Schmidsberger, M.B.L.-HSG

Die Klage zur Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses kann gem § 42 Abs 4 GmbHG mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung verbunden werden. Neben dem Antragsgegner und dem antragstellenden Gesellschafter sind die übrigen Gesellschafter allerdings nicht Partei des Provisorialverfahrens. Auch der Beitritt eines Gesellschafters zum Provisorialverfahren als Nebenintervenient scheidet nach der Rechtsprechung aus. Vorliegender Beitrag soll aufzeigen, dass jedoch gewichtige Gründe für die Zulässigkeit der Nebenintervention im Provisorialverfahren nach § 42 Abs 4 GmbHG sprechen.

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Artikel-Nr.
RdW 2019/62

20.02.2019
Heft 2/2019
Autor/in
Bernhard Gonaus

Dr. Bernhard Gonaus, LLM.oec. ist Rechtsanwalt der Kanzlei Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH (SCWP Schindhelm). Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen in den Bereichen (streitiges) Gesellschaftsrecht und M&A.

Gerald Schmidsberger

Dr. Gerald Schmidsberger, M.B.L.-H.S.G. ist Partner und Rechtsanwalt der Kanzlei Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH (SCWP Schindhelm) in Linz und Wels und hat zahlreiche Funktionen in Aufsichtsräten und Stiftungsvorständen übernommen. Dr. Schmidsberger ist Autor und Universitätslektor.

Publikationen (Auswahl):
Schmidsberger, Gestaltung von GmbH-Verträgen² (2020); Schmidsberger/Duursma, Kommentierung der §§ 1-4, in Gruber/Harrer (Hrsg), GmbHG Kommentar² (2018).