Nach der Vorabentscheidung des EuGH in den Rs C-229/19 und C-289/19, Dexia Nederland = Zak 2021/71, 43 darf eine missbräuchliche Klausel nicht durch das ohne ihre Vereinbarung anwendbare dispositive Recht ersetzt werden, sondern entfällt ersatzlos, wenn der Vertrag ohne sie fortbestehen kann. Der Autor weist auf die praktische Bedeutung dieser Judikatur hin, weil der Unternehmer Ansprüche, die er ohne die vertragliche Regelung nach dispositivem Recht hätte, verliert, wenn sich eine Klausel als unzulässige Benachteiligung des Kunden erweist. Seiner Ansicht nach kann dies durch Aufnahme von Ersatzklauseln, die im Fall der Nichtigkeit der primär geltenden Vertragsklausel anzuwenden sind und dem dispositiven Recht entsprechen, vermieden werden, sofern sich eine mit dem Transparenzgebot vereinbare Gestaltung finden lässt.
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