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Gröbliche Benachteiligung bei Stornoklauseln

Martina Eliskases

Anmerkungen zu OGH 31. 8. 2020, 6 Ob 24/20b

Im Rahmen eines Verbandsprozesses hatte der OGH AGB zu Kfz-Leasingverträgen mit Verbrauchern zu prüfen:1 Er beurteilte eine Stornovereinbarung, die einen Rücktritt vor Vertragsbeginn gegen Zahlung eines Reugelds von 15 % des Basispreises zuließ, als nichtig iSv § 879 Abs 3 ABGB und § 6 Abs 3 KSchG. Die Festlegung eines pauschalen Prozentsatzes ohne Berücksichtigung jener Kosten, die sich der Unternehmer bei Unterbleiben der Erfüllung erspart, sei gröblich benachteiligend und intransparent. Allein der in der Klausel enthaltene Hinweis auf die Möglichkeit einer richterlichen Mäßigung ändere an dieser Beurteilung nichts.

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Artikel-Nr.
ZFR 2021/46

26.03.2021
Heft 3/2021
Autor/in
Martina Eliskases

Dr. Martina Eliskases ist Rechtsanwältin und Universitätslektorin der Johannes-Kepler-Universität Linz.

Publikationen:
Kreditsicherung durch Superädifikate (2005; Dissertation); Publikationen im Bereich des Bankenrechts; Kommentierung des Miteigentums in Lukas/Rummel4 sowie des Zurückbehaltungsrechts in Klang3.