Mit dem AbgÄG 2015 habe der Gesetzgeber in § 18 Abs 2p GrEStG normiert, dass auch das Abstocken von Anteilen unter gewissen Voraussetzungen eine Anteilsvereinigung iSd § 1 Abs 3 GrEStG (und somit GrESt-Pflicht) auslöse. Das Telos dieser Bestimmung ziele nach Ansicht des BMF auf die Verhinderung einer "doppelten Nichtbesteuerung" ab. Der Beitrag zeigt auf, dass mit § 18 Abs 2p GrEStG allerdings auch Sachverhalte der GrESt unterworfen werden, deren Besteuerung dem eigentlichen Normzweck widerspreche.
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