Stand: In Geltung ab 29. 1. 2019, ABl 2016 L 183/ und L 183/30
Die beiden Güterrechts-VO 2016/1103 (zu ehelichen Güterständen) und 2016/1104 (zu güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften) wurden im Rahmen einer Verstärkten Zusammenarbeit iSd Art 326 ff AEUV erlassen, an der 18 EU-Mitgliedstaaten (darunter auch Österreich) teilnehmen. Geregelt werden darin die internationale Zuständigkeit, das anzuwendende Recht sowie die Anerkennung und Vollstreckung.
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