Thema

Haftungsfalle fremdhändige Testamente

RA Dr. Carina Romanek / DDr. Christoph Schmetterer

§ 579 ABGB enthält Formvorschriften für fremdhändige Testamente, deren Nichteinhaltung nach § 601 ABGB dazu führt, dass kein gültiges Testament vorliegt. Fremdhändige Testamente müssen vor Zeugen errichtet werden, die "auf der Urkunde" unterschreiben müssen.1 Dieses Erfordernis ist der wesentliche Punkt einer Serie von Entscheidungen des OGH zur Formgültigkeit fremdhändiger Testamente aus mehreren Blättern.2 Nach dieser Rsp müssen derartige Testamente eine einheitliche Urkunde bilden, wobei die Urkundeneinheit entweder äußerlich, durch Verbindung der einzelnen Blätter, oder innerlich, durch den Text, geschehen kann.

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Artikel-Nr.
Zak 2022/644

18.11.2022
Heft 18/2022
Autor/in
Carina Romanek

Dr. Carina Romanek ist Rechtsanwältin und Partnerin der Kanzlei PRIME LAW Rechtsanwälte mit den Tätigkeitsschwerpunkten Erb- und Immobilienrecht und als Lektorin an einer Fachhochschule in Wien tätig.

Christoph Schmetterer

Christoph Schmetterer hat in Wien Rechtswissenschaften und Geschichte/Politikwissenschaft studiert. Er war als selbstständiger Rechtsanwalt tätig und arbeitet derzeit am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Rechtsgeschichte der Universität Halle (Saale) an seiner Habilitation.