Bei der Herstellerbefreiung iZm privaten Grundstücksveräußerungen müsse nach der gesetzlichen Regelung (§ 30 Abs 2 Z 3 EStG) das Gebäude selbst hergestellt werden. Die Gesetzesmaterialien zum 1. StabG 2012 führten aus, dass die Befreiung "wie bisher" sein sollte. Das BFG legte diese Bestimmung so aus, dass nur dann, wenn der Veräußerer als Bauherr anzusehen sei, die Befreiung zustehe, ein Übergang der Herstellerbefreiung auf den unentgeltlichen Erwerber sei nicht zu gewähren.
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