Literaturübersicht / Miet- und Wohnrecht

Höllwerth, Schriftformgebot und konkludente Widmungsänderung im Wohnungseigentum, wobl 2019, 266.

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

§ 3 Abs 1 Z 1 WEG schreibt für den Wohnungseigentumsvertrag die Schriftform vor. Als Hauptpunkte von diesem Schriftformerfordernis erfasst sind nach Ansicht des Autors auch die Festlegung der wohnungseigentumsrechtlichen Grundkategorien (Allgemeinflächen, Wohnungseigentumsobjekte und Wohnungseigentumszubehör) und die konkrete Widmung der einzelnen Wohnungseigentumsobjekte. Entgegen der Rsp seien konkludente Widmungsänderungen folglich ausgeschlossen. Eine Ausnahme erscheine nur für bagatellhafte Umwidmungen gerechtfertigt, die keinen Wechsel zwischen den Grundwidmungen Wohn- und Geschäftsraum umfassen, mit keiner § 10 Abs 3 WEG übersteigenden Nutzwertneufestsetzung verbunden sind und die Nutzungsmöglichkeiten der anderen Wohnungseigentümer nicht beeinträchtigen.

Login

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.


Passwort vergessen?

Artikel-Nr.
Zak 2019/659

22.10.2019
Heft 18/2019