In aller Kürze

Information über Zahlungsempfänger

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

In der Vorabentscheidung C-351/21, Beobank, legte der EuGH Art 47 Abs 1 Buchstabe a Zahlungsdienste-RL 2007/64/EG dahin aus, dass der Zahlungsdienstleister dem Zahler nach einer Kontobelastung aussagekräftige Informationen zu erteilen hat, die diesem die Identifikation des Zahlungsempfängers ermöglichen. Es handle sich um eine Erfolgs- und keine Bemühenspflicht. Eine Pflichtverletzung liegt daher auch dann vor, wenn sich die Empfängerbank weigert, dem Zahlungsdienstleister Angaben zur Identität des Inhabers des Empfängerkontos zu übermitteln. Die entscheidungswesentliche Regelung wurde in Art 57 Zahlungsdienste-RL 2015/2366 unverändert übernommen.

Login

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.


Passwort vergessen?

Artikel-Nr.
Zak 2023/174

18.04.2023
Heft 6/2023