In aller Kürze

Internationale Zuständigkeit für Kontaktrechtsantrag eines Großelternteils

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-335/17, Valcheva/Babanarakis fällt der Antrag eines Großelternteils auf Einräumung eines Kontaktrechts in den Anwendungsbereich der Brüssel IIa-VO 2201/2003. Der in der VO verwendete Begriff "Umgangsrecht" erfasse auch Umgangsrechte anderer Personen als der Eltern, unabhängig davon, ob diese Träger elterlicher Verantwortung sind. Da Umgangsrechte anderer Personen in das Sorge- oder Umgangsrecht der Eltern eingreifen können, habe zur Vermeidung widersprüchlicher Maßnahmen und zum Schutz des Kindeswohls dasselbe Gericht darüber zu entscheiden, dh grundsätzlich das Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes.

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Artikel-Nr.
Zak 2018/347

02.07.2018
Heft 10/2018