Im Vorabentscheidungsverfahren C-41/19, das von einem deutschen Gericht eingeleitet worden ist, befasste sich der EuGH mit der internationalen Zuständigkeit für eine Vollstreckungsabwehrklage gem § 767 dZPO, mit der das nachträgliche Erlöschen des in einer ausländischen Entscheidung titulierten Unterhaltsanspruchs wegen Erfüllung geltend gemacht wird. Er gelangte zum Schluss, dass die in engem Zusammenhang mit dem Vollstreckungsantrag stehende Abwehrklage in den Anwendungsbereich der EuUVO 4/2009 und iSd Art 41 Abs 1 EuUVO in die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Vollstreckungsstaats fällt.
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