In aller Kürze

Internationale Zuständigkeit wegen Zweigniederlassung

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-464/18, Ryanair kann die internationale Zuständigkeit für die Klage, mit der ein Passagier eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte-VO 261/2004 geltend macht, nicht iSd Art 7 Nr 5 EuGVVO 2012 mit einer Zweigniederlassung des Flugunternehmens im Gerichtsstaat begründet werden, wenn der Beförderungsvertrag nicht über diese Zweigniederlassung geschlossen worden ist.

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Artikel-Nr.
Zak 2019/223

30.04.2019
Heft 7/2019