In aller Kürze

Intersexualität im Personenstandsrecht

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Nach dem VfGH-Erk G 77/2018 ist der Geschlechtsbegriff des Personenstandsrechts verfassungskonform dahin auszulegen, dass intersexuelle Personen eine abweichende Geschlechtsangabe (etwa "divers" oder "inter") eintragen lassen oder die Geschlechtszuordnung (insb im Kindesalter) offenlassen können. Zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens siehe Zak 2018/190, 103.

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Artikel-Nr.
Zak 2018/382

13.07.2018
Heft 11/2018