Anmerkungen zu OGH 8 Ob 101/20s1
Nach § 2 Abs 2 IO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt.2 Aus dem Verweis auf die Exekutionsunterworfenheit ergibt sich, dass die Exekutionsbeschränkungen grds auch im Insolvenzverfahren gelten.3 Der OGH setzte sich in der vorliegenden Entscheidung mit der Frage auseinander, ob das Recht des Schuldners auf einen (entgeltlichen) Verzicht auf seine Begünstigtenstellung an einer Privatstiftung Teil der Insolvenzmasse und damit seiner freien Verfügung entzogen und vom Insolvenzverwalter zu vereinnahmen und zu verwerten sei.
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