Artikelrundschau / Arbeitsrecht

Jöst/Wolf, Wie ist das Arbeiten am "persönlichen Feiertag" bei Gleitzeit zu verbuchen?, PVP 2019/47, 184

Bearbeiterin: Bettina Sabara

Nach dem neuen § 7a ARG kann jeder Dienstnehmer den Zeitpunkt des Antritts eines Urlaubstages einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen (= "persönlicher Feiertag" oder "selbstbestimmter Urlaubstag"), sofern er dies dem Dienstgeber mindestens drei Monate im Vorhinein bekannt gibt. Dem Dienstnehmer steht es allerdings frei, auf Ersuchen des Dienstgebers den bekannt gegebenen Urlaubstag nicht anzutreten. In diesem Fall wird der Urlaubstag nicht verbraucht und der Dienstnehmer hat außer dem Urlaubsentgelt Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, insgesamt daher auf das doppelte Entgelt. Die Autoren setzen sich va mit der Frage auseinander, wie der selbstbestimmte Urlaubstag am Gleitzeitkonto zu verbuchen ist, wenn er nicht angetreten wird. Sie präsentieren hierfür zwei mögliche Varianten: In der ersten Variante wird der Tag als normaler Arbeitstag gewertet und es wird die Ist-Zeit am Gleitzeitkonto verbucht. In der zweiten Variante wird der Tag nicht als Arbeits- sondern als Ausfallstag gewertet und es wird die Soll-Zeit (= fiktive Normalarbeitszeit) am Gleitzeitkonto verbucht. Die Autoren setzen sich mit den Argumenten, die für die jeweiligen Varianten sprechen, näher auseinander und vertreten im Ergebnis die Meinung, dass die erste Variante zu bevorzugen sei. Der Nichtantritt des selbstbestimmten Urlaubstages sei arbeitsrechtlich nicht anders zu bewerten als das Abgehen von einer einmal getroffenen Urlaubsvereinbarung. Beide Male werde kein Urlaubstag verbraucht und liege ein ganz normaler Arbeitstag vor. Schließlich wird noch erörtert, wie das Entgelt am nicht angetretenen, selbstbestimmten Urlaubstag zu bemessen ist.

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Artikel-Nr.
ARD 6665/27/2019

12.09.2019
Heft 6665/2019