Mag. Wolfgang Kolmasch
Ob ein unabwendbares Ereignis vorliegt, das von der Gefährdungshaftung nach dem EKHG ausgenommen ist, hängt nach der komplexen Regelung des § 9 EKHG von mehreren Kriterien ab. In der Falljudikatur stehen vor allem die Abgrenzung von außergewöhnlicher und gewöhnlicher Betriebsgefahr sowie die Frage, ob die hohen objektiven Sorgfaltsanforderungen eingehalten wurden, im Vordergrund. Der Sorgfaltsmaßstab wurde vor Kurzem in Zak 2014/775, 406 eingehend behandelt. Die Betriebsgefahr war schon vor Längerem Gegenstand einer Judikaturübersicht in dieser Zeitschrift (Zak 2006/154, 88). Der vorliegende Beitrag bringt diese Übersicht auf den aktuellen Stand.
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